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   OVG Saarland, 21.02.2020 - 2 E 340/19   

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https://dejure.org/2020,3597
OVG Saarland, 21.02.2020 - 2 E 340/19 (https://dejure.org/2020,3597)
OVG Saarland, Entscheidung vom 21.02.2020 - 2 E 340/19 (https://dejure.org/2020,3597)
OVG Saarland, Entscheidung vom 21. Februar 2020 - 2 E 340/19 (https://dejure.org/2020,3597)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • JurPC

    Beweiswirkung eines elektronisch zurückgesandten Empfangsbekenntnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beweiswirkung; Einrichtung; elektronisch; Empfangsbekenntnis; entkräften; geschlossen; ordentlich; Rechtsweg; Unterbringung; Verwaltungsrechtsweg; Verweisung; zivilrechtlich; erfolglose Beschwerde gegen Rechtswegverweisung; Beweiswirkung eines elektronisch ...

  • rechtsportal.de

    Klage auf Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung wegen Selbst- und Fremdgefährdung; Beweiskraft eines elektronisch zurückgesandtes Empfangsbekenntnisses

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zustellungsdatum in elektronisch zurückgesandtem Empfangsbekenntnis falsch?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 735
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Saarland, 27.09.2019 - 1 D 155/19

    Rückübermittlung eines Empfangsbekenntnisses über das elektronische

    Auszug aus OVG Saarland, 21.02.2020 - 2 E 340/19
    Er setzt voraus, dass die Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses zur Überzeugung des Gerichts vollständig entkräftet wird (vgl. bereits Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 27. September 2019 - 1 D 155/19 -).

    Dabei erbringt - wie bereits ausgeführt - das ausgefüllte Empfangsbekenntnis grundsätzlich den vollen Beweis dafür, dass der Prozessbevollmächtigte an dem von ihm angegebenen Tag tatsächlich Kenntnis vom Zugang des Schriftstücks erlangt hat.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2019 - 1 D 155/19 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27.7.2015 - 9 B 33/15 -, juris) Der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist es nicht gelungen, die Beweiswirkung des ausgewiesenen Zustelldatums zu entkräften, denn sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage gewesen ist, den Zugang des ihr elektronisch übermittelten Beschlusses am ausgewiesenen Zustellungstag zur Kenntnis zu nehmen.

  • BVerwG, 27.07.2015 - 9 B 33.15

    Rechtliches Gehör; mündliche Verhandlung; Ladung; Empfangsbekenntnis; Zustellung;

    Auszug aus OVG Saarland, 21.02.2020 - 2 E 340/19
    Dabei erbringt - wie bereits ausgeführt - das ausgefüllte Empfangsbekenntnis grundsätzlich den vollen Beweis dafür, dass der Prozessbevollmächtigte an dem von ihm angegebenen Tag tatsächlich Kenntnis vom Zugang des Schriftstücks erlangt hat.(vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.9.2019 - 1 D 155/19 - unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 27.7.2015 - 9 B 33/15 -, juris) Der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist es nicht gelungen, die Beweiswirkung des ausgewiesenen Zustelldatums zu entkräften, denn sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie nicht in der Lage gewesen ist, den Zugang des ihr elektronisch übermittelten Beschlusses am ausgewiesenen Zustellungstag zur Kenntnis zu nehmen.
  • BVerwG, 19.09.2022 - 9 B 2.22

    Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses

    Soweit das Oberverwaltungsgericht auf die Beweiskraft eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe der § 371a Abs. 1, § 416 ZPO verweist (BA S. 4, LKV 2022, 84; ebenso auch OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 27. September 2019 - 1 D 155/19 - NJW 2019, 3664 Rn. 8 und vom 21. Februar 2020 - 2 E 340/19 - NVwZ 2020, 735 Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 10. November 2020 - 2 B 1263/20 - BauR 2021, 520 ; OVG Bremen, Beschluss vom 29. März 2022 - 2 B 44/22 - juris Rn. 11), sind diese Vorschriften hier allerdings nicht maßgebend, weil es sich bei dem elektronischen Empfangsbekenntnis nicht um ein elektronisches Dokument im Sinne des § 371a Abs. 1 ZPO handelt, das (notwendig) mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (Müller, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl. 2020, § 371a ZPO Rn. 26.1; Biallaß, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl. 2020, § 174 ZPO Rn. 59, 67; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 13. Januar 2021 - 13 UF 578/20 - NJOZ 2021, 1437 Rn. 13).

    Wie dieses erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme (vgl. nur OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 27. September 2019 - 1 D 155/19 - NJW 2019, 3664 Rn. 8 und vom 21. Februar 2020 - 2 E 340/19 - NVwZ 2020, 735 Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 10. November 2020 - 2 B 1263/20 - BauR 2021, 520 ; OVG Bremen, Beschluss vom 29. März 2022 - 2 B 44/22 - juris Rn. 11; Marsch/Laas, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 1. Aufl. 2020, § 56 VwGO Rn. 26; Schultzky, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 173 Rn. 18; Kremer, MDR 2022, 80 f.).

  • VGH Bayern, 10.08.2023 - 6 ZB 23.1135

    Anwaltliche Erklärung der tatsächlichen Zustellung

    Legt ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt - wie im vorliegenden Fall - gegen ein Urteil, das ihm zugestellt werden soll, ein Rechtsmittel ein und benennt er dabei ein Datum der tatsächlichen Zustellung, so bestätigt er damit nicht nur den Eingang des Urteils in seiner Kanzlei an diesem Tag, sondern auch, dass er - oder ein empfangsbevollmächtigter Vertreter - bereit war, das Urteil an diesem Datum entgegen und zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.3.2001 - 2 BvR 2211/97 - juris Rn. 19; OVG Saarl, B.v. 21.2.2020 - 2 E 340/19 - juris Rn. 12; B.v. 24.6.2019 - 2 A 140/19 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 28.5.2019 - 13 ME 136/19 - juris Rn. 3).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2021 - 11 A 481/21

    Erfolglosigkeit einer mit einer erneuten Anhörungsrüge beantragten

    vgl. zur Beweiswirkung eines eEB: OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2020 - 2 B 1263/20 -, juris, Rn. 7 f.; OVG Saarland, Beschluss vom 21. Februar 2020 - 2 E 340/19 -, juris, Rn. 12.
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